Erläuterungen:
Der aus dem Jahr 1937 stammende Mischwasserkanal in der Straße Branderhofer Weg wurde im Bereich von Friedrich-Ebert-Allee bis Im Gillesbachtal im Jahr 2011 erneuert, weil stellenweise Defekte vorlagen und der Rest sich in einem verschlissenen Zustand befand. Voraussetzung einer Verschlissenheit ist, dass der Kanal aufgrund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden. Dies war hier gegeben.
Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 70 bis 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht. Eventuelle Kostenerstattungsforderungen für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung des privaten Hausanschlusses an das städtische Kanalnetz sowie die Erhebung von Grundbesitzabgaben für die private Grundstücksentwässerung bleiben von dieser Beitragserhebung unberührt.
Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
Die Einstufung der Straße Branderhofer Weg von Friedrich-Ebert-Allee bis Im Gillesbachtal erfolgt als Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 2 Buchstabe g) SBS und beträgt 50 v. H. Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 7 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit. Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Branderhofer Weg“ von Friedrich-Ebert-Allee bis Im Gillesbachtal zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS).
finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen |
Ansatz 2015 |
Fortgeschriebener Ansatz 2015 |
Ansatz 2016 ff. |
Fortgeschriebe-ner Ansatz 2016 ff. |
Gesamtbedarf (alt) |
Gesamtbedarf (neu) |
Einzahlungen |
1.500.000 |
1.500.000 |
0 |
0 |
0 |
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Auszahlungen |
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Ergebnis |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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konsumtive Auswirkungen |
Ansatz 20xx |
Fortgeschriebener Ansatz 20xx |
Ansatz 20xx ff. |
Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. |
Folgekos-ten (alt) |
Folgekos-ten (neu) |
Ertrag |
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Personal-/ Sachaufwand |
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Abschreibungen |
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Ergebnis |
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+ Verbesserung / - Verschlechterung |
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0 |
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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden |
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Finanzielle Auswirkungen
keine
48.471,35 € Beiträge gem. § 8 KAG NW
Anlage/n: Beitragssatzermittlung
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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