6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2018
Zur 6. Änderungssatzung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sind die nachfolgenden inhaltlichen und redaktionellen Änderungen vorzunehmen.
1) Änderungen der §§1,3 und 7 § 1, Abs. 1 Satz 4 wird zur Klarstellung wie folgt geändert:
Als Gehwege im Sinne der Satzung gelten alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmete öffentliche Stich- und Verbindungswege sowie alle von der Fahrbahn abgesetzten und für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile.
§ 1, Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt ergänzt:
Radwege sind selbstständige Radwege und solche Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fahrrad- und Mofafahrer vorgesehen oder geboten ist (Zeichen 237 und 241 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO)
§ 1, Abs. 2 Satz 3 wird zur Klarstellung wie folgt geändert:
Die Winterwartung durch die Stadt erfolgt nach den im anliegenden Straßenverzeichnis ausgewiesenen Winterdienststufen sowie den aktuellen Räum- und Streuplänen.
§ 3, Abs. 1a) wird aufgrund der Änderung von §1, Abs. 1 Satz 4 wie folgt geändert:
S 4, S 5, S 6, S 7 der Stadt für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und die Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen, den Eigentümern für die Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;
§ 3, Abs. 1b) wird aufgrund der Änderung von §1, Abs. 1 Satz 4 wie folgt geändert:
S 8 der Stadt für die Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen, den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;
§ 3, Abs. 1c) wird aufgrund der Änderung von §1, Abs. 1 Satz 4 wie folgt geändert:
S 9 der Stadt für die Winterwartung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen, den Eigentümern für die Reinigung auf den Fahrbahnen und selbstständigen Radwegen sowie die Winterwartung auf den Gehwegen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 4 und 5 der Satzung;
§ 7, Abs. 6 Gebühren:
Aufgrund der in der Rechtsprechung zunehmenden Notwendigkeit der Darstellung differenzierter Winterwartungsgebühren erfolgte durch Ratsbeschluss vom 19.05.2021 die Trennung der für die Stadt Aachen ausgewiesenen Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren.
Die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren werden daher nicht mehr mit einem gemeinsamen Gebührensatz berechnet, sondern für die beiden Leistungen werden getrennte Gebührensätze ermittelt und festgesetzt.
Um die in Aachen gewohnte und gewünschte Gebührenkonstanz aufrecht erhalten zu können, wurde der Kalkulationszeitraum auf die Jahre 2022 – 2024 ausgedehnt und der verbleibende Sonderposten in Höhe von 3.067.100 € auf diesen Zeitraum verteilt.
Neben den vorgenannten veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen sind die bisweilen gültigen Gebührensätze und die Entnahmen aus dem Sonderposten nicht geeignet, die aus den zunehmenden Anforderungen an die Stadtsauberkeit und Verkehrssicherungspflicht sowie die allgemeinen Kostensteigerungen (insbesondere aufgrund der Tarifabschlüsse) entstehenden Mehraufwendungen zu decken.
Aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen erfolgte die Ermittlung der Kostensätze des Wirtschaftsplanes 2022 und eine Hochrechnung dieser für die Jahre 2023 und 2024.
Diese voraussichtlichen Kosten wurden um die Entnahmen aus den bestehenden Sonderposten reduziert und dann auf die jeweiligen Veranlagungslängen für die Straßenreinigungsklassen und der Dringlichkeitsstufen für den Winterdienst bzw. auf die einzelnen Gebührenpositionen verteilt.
Für den Bereich der Straßenreinigung / Winterdienst ergeben sich daher die folgenden Gebührensätze für die Jahre 2022 – 2024.
Gebührensätze 2022 – 2024
Reinigungsklasse (S) /
Dringlichkeitsstufe (D)
Erläuterung
Gebühr
2022 - 2024
Reinigungsgebühr
S 4
Gebühr für die Gehweg und Fahrbahnreinigung nach Reinigungsklasse, Der Winterdienst wird nach Dringlichkeitsstufe zusätzlich berechnet.
7,85 €
S 5
15,69 €
S 6
23,54 €
S 7
39,23 €
S 8
1,58 €
S 9
entfällt
Winterdienstgebühr
D 1
Winterdienst Stufe 1 (oberste Priorität)
1,23 €
D 2
Winterdienst Stufe 2 (mittlere Priorität)
0,98 €
D 3
Winterdienst Stufe 3 (nachrangige Priorität)
0,74 €
2. Änderungen im Straßenverzeichnis
Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis:
Die nachstehend aufgeführten und zum 01.01.2022 öffentlich gewidmeten Straßen sind unter Festlegung einer Reinigungsklasse und Winterdienststufe in das Straßenverzeichnis aufzunehmen.
-Franz-Delheid Straße(Aachen Eilendorf)RKL S 9D 3
-Hubert-Spickernagel-Straße(Aachen Eilendorf)RKL S 9D 3
-Im Gödersfeld(Aachen Brand)RKL S 9D 3
Änderungen der Reinigungshäufigkeit
Im Rahmen der kontinuierlichen Überprüfung der den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen zugeordneten Reinigungsklassen wurde festgestellt, dass bei den nachstehend aufgeführten Straßen der Verschmutzungsgrad und das daraus abzuleitende Reinigungsbedürfnis nicht mehr der derzeit festgelegten Reinigungshäufigkeit entspricht.
Auf Grund dessen ist bei diesen Straßen eine Anpassung der Reinigungsklasse an den festgestellten Verschmutzungsgrad in dem nachstehend beschriebenen Umfang erforderlich.
Erhöhung der Reinigungshäufigkeit:
-Harscampstraße (Aachen Mitte) von RKL S6 in RKL S7
Reduzierung der Reinigungshäufigkeit:
Die nachstehenden Straßen sind aus dem Straßenverzeichnis zu streichen und in den Negativkatalog (Reinigungsklasse X) aufzunehmen:
-Am Viadukt (Aachen Mitte)von RKL S4 in RKL X
-Grüneck(Aachen Mitte)von RKL S8 in RKL X
-Hausener Gasse (Aachen Laurensberg)von RKL S9 in RKL X
-Messweg(Aachen Kornelimünster / Walheim)von RKL S9 in RKL X
-Westend(Aachen Mitte)von RKL S8 in RKL X
3.Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs.1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Stichstraßen-Negativkatalog)
Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nachgenannten Straßen in den Stichstraßen-Negativkatalog aufzunehmen.
Als Stichstraßen sind solche Straßenteile anzusehen, die als Stichweg vom Hauptstraßenzug abgehen. Der Hauptstraßenzug verbleibt dabei in der zugewiesenen Reinigungsklasse und ist nicht von der Änderung betroffen. In den definierten Stichwegen sind die Reinigung und Winterwartung auf die Eigentümer übertragen.
-Aachener Straße(Aachen Kornelimünster / Walheim)
-An der Unterbahn(Aachen Brand)
-Apolloniastraße(Aachen Eilendorf)
-Beulardsteiner Feld(Aachen Laurensberg)
-Friedenstraße(Aachen Haaren)
-Grünenthal(Aachen Richterich)
-Heckstraße(Aachen Eilendorf)
-Herstaler Straße(Aachen Mitte)
-Hünefeldstraße(Aachen Mitte)
-Im Gödersfeld(Aachen Brand)
-Münsterstraße(Aachen Brand)
-Prager Ring(Aachen Mitte)
-Preusweg(Aachen Mitte)
-Siegelallee(Aachen Mitte)
-Süsterau(Aachen Laurensberg)
4.Änderung des Verzeichnisses der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Negativkatalog)
Neuaufnahme in den Negativkatalog
-Am Viadukt (Aachen Mitte)
-Grüneck(Aachen Mitte)
-Hausener Gasse (Aachen Laurensberg)
-Leinergasse(Aachen Eilendorf)
-Maargasse(Aachen Eilendorf)
-Maarwinkel(Aachen Eilendorf)
-Messweg(Aachen Kornelimünster / Walheim)
-Westend(Aachen Mitte)
Streichung aus dem Negativkatalog:
-Süsterau(Aachen Laurensberg)
Die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.
Die vorstehende 6. Änderungssatzung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 15.12.2021 beschlossen.
Aachen, den 15.12.2021
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
(Milussi)
Schriftführerin
Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 6. Änderungssatzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 15.12.2021
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Vorstehende 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) die Oberbürgermeisterin den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 15.12.2021
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Der Wortlaut der 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 15.12.2021 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 15.12.2021
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine
positiv
negativ
nicht eindeutig
x
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering
mittel
groß
nicht ermittelbar
Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine
positiv
negativ
nicht eindeutig
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
mittel
80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
groß
mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering
unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)
mittel
80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)
groß
mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig
überwiegend (50% - 99%)
teilweise (1% - 49 %)
nicht
nicht bekannt
Anlage/n:
Synopse
6. Änderungssatzung
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beulardsteiner Feld
Beratungsfolge
Mittwoch, 15. Dezember 2021öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen
Mittwoch, 08. Dezember 2021öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
Dienstag, 23. November 2021ACHTUNG DIE SITZUNG WIRD VERLEGT AUF DEN 02.12.21 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Betriebsausschusses für den Aachener Stadtbetrieb